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Bauspardarlehen: Gebühren sind unzulässig

16.11.2016

Bauspardarlehen: Gebühren sind unzulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Klauseln in Bausparverträgen, die eine Gebühr für die Auszahlung des Bauspardarlehens vorsehen, unwirksam sind.

Hintergrund dieses Beschlusses ist die Klausel, die eine Bausparkasse in ihren Verträgen verwendete. Diese besagte, dass nach Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine Darlehensgebühr in Höhe von zwei Prozent der Kreditsumme fällig wird.

Verbraucherschutzbund klagte

Der Verbraucherschutzbund hat mit der Begründung, dass ein Verstoß gegen § 307 BGB vorliegt,  gegen diese Vorgehensweise Klage erhoben.

Der BGH gab dieser Klage statt und erklärt die Gebühr für unzulässig. Da mit der Gebühr keine konkrete Gegenleistung der Bausparkasse vergütet wird, sondern sie den Verwaltungsaufwand decken soll, ist sie nicht zulässig.

Bausparkassen müssen Gebühr erstatten

Haben Bausparer diese Gebühr bereits bezahlt, können Sie die Erstattung verlangen, sofern ihr Anspruch darauf nicht verjährt ist. Ansprüche auf die Erstattung von Gebühren verjähren frühestens drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr bezahlt wurde. Bearbeitungsgebühren bei Bankkrediten erst nach zehn Jahren. Welche Richtlinie hier greift, muss jedoch erst noch geklärt werden.