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Bundestag beschließt Änderungen im Geldwäschegesetz

24.05.2017

Bundestag beschließt Änderungen im Geldwäschegesetz

Erleichterung für Makler: Der Bundestag beschloss jüngst verschiedene Änderungen am Geldwäschegesetz. Eine davon betrifft die Identitätsprüfung potenzieller Kaufinteressenten. Statt wie bisher, beim Abschluss eines Maklervertrages, ist die Prüfung zukünftig erst bei „ernsthaftem Kaufinteresse“ fällig.

Weniger Bürokratie für Makler

„Der Immobilienmakler muss den Käufer zukünftig erst identifizieren, wenn ein ernsthaftes Kaufinteresse besteht. Die Verschiebung des Identifikationszeitpunktes ist angemessen und bedeutet weniger Bürokratie für unsere Berufsgruppe“, sagt der Präsident des Immobilienverbandes IVD, Jürgen Michael Schick. Bisher muss der Ausweis bereits bei Abschluss eines Maklervertrages vorgelegt werden, ohne das auch nur eine Besichtigung stattgefunden hat – bei vielen Interessenten stoße dies auf Unverständnis und bedeutet zudem einen nicht unerheblichen Mehraufwand für Makler.

„Ernsthaftes Kaufinteresse“ entscheidend

Laut Gesetzesänderung ist dann von einem ernsthaften Kaufinteresse auszugehen, wenn einer der Beteiligten einen Kaufvertrag im Entwurf erhalten hat. Darüber hinaus kann vom ernsthaften Kaufinteresse ausgegangen werden, wenn der potenzielle Käufer mit dem Verkäufer oder dem Makler eine Reservierungsvereinbarung getroffen hat, einen Vorvertrag abgeschlossen oder eine Reservierungsgebühr entrichtet hat.

Das Gesetz tritt voraussichtlich am 26. Juni 2017 in Kraft.