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Checkliste: Babysitter

30.08.2014

Wer seinen Nachwuchs in der Wohnung alleine lässt, macht sich wegen Verletzung der elterlichen Fürsorgepflicht strafbar. Unabhängig davon kann mit einem Babysitter eine umfassende Betreuung gewährleistet werden, durch welche das Kind rundum abgesichert ist. In rechtlicher Hinsicht müssen bei Babysittern einige Besonderheiten beachtet werden. In Hinblick auf Altersgrenzen, Uhrzeiten und versicherungsrechtlichen Fragen sieht das deutsche Recht strikte Regelungen vor. 

Rechtliche Aspekte des Babysitting

Wer eine Kinderbetreuung in seine Wohnung bestellt, muss die zahlreichen Regelungen des deutschen Rechts beachten. Maßgeblich sind verschiedene Gesetze: Vorrangig stammen die meisten Regelungen aus dem Jugendschutzgesetz. In Deutschland müssen Babysitter gem. § 5 III JarbSchG i.V.m. § 2 I KindArbSchV mindestens dreizehn Jahre alt sein. Babysitter zwischen 13 und 15 Jahren müssen für die Kinderbetreuung eine Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter vorweisen. Dabei reicht die Einwilligung eines einzigen Elternteils aus. Ein eigenverantwortliches Tätigwerden ohne Zustimmung er Eltern ist erst ab 15 Jahren möglich. Das Jugendarbeitsschutzgesetz betrachtet 13- und 14-jährige als Kinder: Das Jugendschutzgesetz betrachtet diese Altersgruppe hingegen als Jugendliche. Gem. § 5 III JarbSchG dürfen 13- und 14-jährige maximal zwei Stunden pro Tag babysitten. Während diese Altersgruppe zwischen 8 und 18 Uhr tätig sein darf, können Jugendliche bis 20 Uhr aufpassen. Eine Beschäftigung während oder vor dem Schulunterricht ist nicht erlaubt.

Aufsichtspflichten und versicherungsrechtliche Aspekte

Wenn der Nachwuchs die Wohnung beschädigt, müssen die Schäden von dem jeweiligen Aufsichtspflichtigen übernommen werden, § 832 BGB. Nach § 1626 BGB liegt die Aufsichtspflicht generell bei den Eltern. Deshalb müssen die Eltern ihre Aufsichtspflicht ausdrücklich (mündlich oder schriftlich) auf den Babysitter übertragen. Wichtig ist, dass die Eltern des Babysitters damit einverstanden sind, dass die Aufsichtspflicht auf ihren Nachwuchs übergeht. Eine vollständige Übertragung ist nur bei Volljährigen möglich. Wenn Schäden entstehen, werden diese bis zum 18. Lebensjahr von der elterlichen Haftpflichtversicherung übernommen. Im Rahmen entgeltlicher Tätigkeiten, wie dem Babysitting, werden diese Schäden nicht immer übernommen. Während der Arbeitszeit ist nämlich eigentlich die Unfallversicherung des Arbeitgebers zur Schadensübernahme verpflichtet. Unter Umständen muss je nach Versicherungsvertrag eine Zusatzversicherung abgeschlossen werden.

Unser Rechtstipp für Babysitter

Wer einen Babysitter in seine Wohnung lässt, sollte sich über die rechtlichen Konsequenzen etwaiger Verfehlungen bewusst werden und eventuell Zusatzversicherungen abschließen. Dies ist gerade dann zu empfehlen, wenn das Kind öfters betreut wird oder mehrere Kinder vorhanden sind. Schließlich kommt es nicht selten vor, dass jüngere Babysitter mit mehreren Kindern überfordert sind!