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Schönheitsreparaturen und Instandhaltung

16.12.2015

Schönheitsreparaturen und Instandhaltung

Seit Jahren streiten sich Mieter und Vermieter um das Thema „Schönheitsreparaturen und Instandhaltung“. Immer wieder gibt es neue Urteile, denn im BGB ist lediglich festlegt, dass Vermieter sich um die Instandhaltung kümmern müssen.

Vorsicht: viele Klauseln unwirksam

Viele Klauseln werden durch Formulierungsfehler unwirksam. Ein Beispiel hierfür ist die Verpflichtung des Mieters, alle Wände weiß zu hinterlassen, Parkett abzuschleifen oder Teppichböden auszuwechseln. Unwirksam sind auch Klauseln, die den Mieter unabhängig von der Wohndauer zu Renovierungsarbeiten verpflichten.

Was sind Schönheitsreparaturen?

Sie umfassen das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken von Wänden und Decken, das Streichen von Fußböden, Heizkörpern und –rohren, Innentüren sowie Fenstern und Außentüren vom innen. All diese Arbeiten darf der Vermieter verlangen, solange sie nicht an starre Fristen gebunden sind und der Dauer des Mietverhältnisses entsprechen.

Wenn Sie unsicher sind, lassen Sie Ihre Mietverträge auf Gültigkeit prüfen. Ein einziger Fehler kann bereits eine ganze Klausel unwirksam werden lassen – die Investition in einen unabhängigen Prüfer lohnt sich also.