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Veränderungen durch den neuen Energieausweis ab 01.05.2014

25.04.2014

Veränderungen durch den neuen Energieausweis ab 01.05.2014

Ab dem 01.05.2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung in Kraft. Diese beinhaltet viele Neuerungen, welche sich sowohl auf Immobilienmakler als auch auf Käufer, Verkäufer und Mieter auswirken. Wir klären Sie über die wichtigsten Veränderungen des neuen Energieausweises auf!

Veränderungen durch den neuen Energieausweis

Mit dem neuen Energieausweis wird sich beim Verkauf von Immobilien einiges ändern. Ab dem 1. Mai 2014 müssen Verkäufer jedem potentiellen Käufer einer Immobilie ohne Aufforderung den neuen Energieausweis vorlegen. Für Immobilienmakler gilt, dass Interessenten schon bei der Besichtigung der Immobilie über deren Energieverbrauch aufgeklärt werden müssen. Das Gesetz soll nicht nur beim Einsparen von Energie helfen, sondern auch Käufer schützen. Der neue Energieausweis soll die Energieeffizienzklasse der Immobilie bewerten und objektive Informationen über den jährlichen energetischen Verbrauch pro Quadratmeter Nutzfläche liefern. Mit dem neuen Gesetz wurden grundlegende Veränderungen eingeleitet. Obwohl die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises bereits im Juli 2008 begründet wurde, wird diese ab dem 1. Mai 2014 noch einmal verschärft. Zu den neuen Veränderungen durch das Gesetz gehört auch, dass der Käufer bestimmte Pflichtangaben über die Immobilie bereits in der Zeitungsannonce erkennen muss. Dazu gehören die Bestimmung des Energiekennwertes und die Bezeichnung des Energieausweises. Wenn der Verkäufer den Ausweis bei der Besichtigung der Immobilie nicht unaufgefordert vorlegt, muss dieser ein Bußgeld entrichten. Das Verkaufen einer Immobilie ohne Vorlegen eines Energieausweises wird nach der neuen Verordnung als Ordnungswidrigkeit gewertet. 

Veränderungen beim Verkaufen von Immobilien für Käufer, Verkäufer und Immobilienmakler

Zu den Veränderungen der neuen Energieeinsparverordnung zählt auch, dass Wohngebäude ab sofort mit Energieeffizienzklassen versehen werden. Die energetische Einstufung von Wohngebäuden wird grundlegend verschärft. Immobilien welche sich im gelben Bereich befinden werden ab sofort in den orange-roten Bereich eingeordnet. Durch das neue Gesetz sollen Verkäufer, Käufer und Immobilienmakler zur energetischen Sanierung von Gebäuden angehalten werden. Immobilien mit schlechten energetischen Werten sollen deutlich als solche gekennzeichnet werden. Laut Gesetz sind die neuen Energieausweise ab der Ausstellung zehn Jahre lang gültig. Neue Energieausweise müssen kostenpflichtig registriert werden. Die grundlegenden Veränderungen bestehen darin, dass der Energieausweis vom Immobilienmakler vorgelegt werden muss. Der Ausweis existiert schon seit dem Jahr 2008. Weil Käufer aber nicht besonders oft danach gefragt haben, besaß der Energieausweis beim Verkauf von Immobilien bisher eine eher untergeordnete Rolle. 

Veränderungen beim Verkauf einer Immobilie

Wer eine Immobilie verkaufen möchte, muss ab sofort § 16a EnEV beachten. § 16a EnEV schreibt vor, dass bei einer kommerziellen Anzeige zwecks Verkauf einer Immobilie die Energiekennwerte angegeben werden müssen. Vor dem Verkauf müssen Angaben über die Art des Energieausweises gemacht werden, d.h. ob sich dieser auf den Verbrauch oder Bedarf der Immobilie bezieht. Zudem müssen die vorrangigen Energieträger für die Heizsysteme der Immobilie angegeben werden. Baujahr und Effizienzklasse der Immobilie müssen vor dem Verkaufen ebenfalls angegeben werden. Das Gesetz bezieht sich nur auf Energieausweise, welche nach Inkrafttreten der Energieeinsparverordnung ausgestellt werden. Wer das Gesetz beim Verkaufen einer Immobilie missachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Verkäufer und Immobilienmakler müssen dann mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro rechnen. Dieses Gesetz greift aber erst sechs Monate nach Inkrafttreten der EnEV ein. Nach dem Verkaufen einer Immobilie muss der Energieausweis als Kopie oder Original an den Käufer übermittelt werden. 

Veränderungen beim Verkaufen von Immobilien für Immobilienmakler und Verkäufer

as Verkaufen von Immobilien wird durch das neue Gesetz erschwert. Der Energieausweis sollte beim Verkauf von Immobilien stets richtig angegeben werden. Wenn der Verkäufer im Inserat eine falsche Energieeffizienzklasse angibt, besitzt der Käufer das Recht den Verkäufer bzw. Immobilienmakler zu verklagen. Wenn der potentielle Käufer von Immobilienmakler und Verkäufer keinen Energieausweis erhalten hat, kann der Ausweis auf Kosten von Verkäufer oder Immobilienmakler angefertigt werden. Der Immobilienmakler ist schuldlos gestellt, wenn der Verkäufer die benötigten Daten für den Energieausweis nicht zur Verfügung gestellt hat. Beim Energieausweis wird zwischen einem Verbrauchs- und Bedarfsausweis unterschieden. Beim Verbrauchsausweis werden die Heizkostenabrechnungen der letzten drei Jahre ermittelt und ein Durchschnittswert errechnet. Der Wert des Verbrauchsausweises kann stark von dem Verhalten der aktuellen Bewohner beeinflusst werden. Bei einem Bedarfsausweis wird eine energetische Einschätzung durch einen Fachmann vorgenommen. Generell gilt die Faustregel, dass die Energiebilanz bei einem Verbrauchsausweis um bis zu 30 Prozent günstiger ausfallen kann. Die Kosten für einen Verbrauchsausweis belaufen sich auf ca. 50 Euro. Ein Bedarfsausweis kann Kosten zwischen 300 und 400 Euro verursachen. Bedarfsausweise müssen für Immobilien bis Baujahr 1965 sowie 1966 bis 1977 erstellt werden. Beim Verkauf von Immobilien, die ab dem Jahr 1978 erbaut wurden, kann sich frei zwischen der Erstellung eines Verbrauchs- oder Bedarfsausweises entschieden werden. 

Energieeffizienzklassen, Immobilien-Verkauf und öffentliche Gebäude

Beim Verkauf von Immobilien müssen die Energieeffizienzklassen des neuen Energieausweises angegeben werden. Diese gehen von A+ bis H. Jede Energieklasse bezieht sich auf einen Wert von kWh/m². Bei der Energieeffizienzklasse A+ liegt der Verbrauch unter 30 kWh/m². Bei der höchsten Klasse H liegt der Wert bei über 250 kWh/m². Der Energieausweis muss nicht nur beim Verkaufen von Immobilien angefertigt werden, sondern auch beim Neubau einer Immobilie. In öffentlichen Gebäuden muss der dazu gehörige Energieausweis ab sofort deutlich sichtbar ausgehängt werden. Wenn eine Immobilie vermietet wird, muss der Eigentümer den Energieausweis an den Mieter übergeben. Anschließend muss sich der Mieter um den Aushang des Ausweises kümmern. Größere privatwirtschaftliche Einrichtungen wie Theater, Kinos und Kaufhäuser mit einer Nutzfläche von mehr als 500 m² müssen den Energieausweis ab sofort ebenfalls gut sichtbar aushängen.

Das neue Gesetz bringt nicht nur beim Verkauf Veränderungen mit sich. Der Energieausweis wird nicht nur beim Verkaufen von Immobilien benötigt, sondern auch bei der Vermietung. Bei der Vermietung gelten die gleichen Regelungen wie beim Verkauf von Immobilien: Bei Wohnungsbesichtigungen potentieller Mieter muss der Energieausweis gut sichtbar im Treppenhaus aufgehängt sein. Ansonsten besteht natürlich die Möglichkeit den Energieausweis persönlich vorzuzeigen. In Mehrfamilienhäusern gelten ebenfalls die gleichen Regelungen. Allerdings kann der Energieausweis nur dann ausgestellt werden, wenn die energetischen Daten für das komplette Gebäude vorliegen. Deshalb sollte sich mit den Miteigentümern bzw. dem Hausverwalter abgesprochen werden.