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WARNHOLZ Immobilien GmbH Firmenblog

Wohnsitz, Kapital & Steuern: Ein kompliziertes Zusammenspiel

15.07.2014

Immobilienmakler müssen sich mit einer Vielzahl juristischer und betriebswirtschaftlicher Themen beschäftigen. Wer plant ins Ausland zu ziehen, sollte die steuerrechtlichen Aspekte nicht außer Acht lassen. Der Kauf von Immobilien im Ausland wird als Kapitaltransfer gewertet, durch welchen unter Umständen eine illegale Umgehung der Vermögenssteuer vollzogen wird. Die Schenkung oder Vererbung deutscher Immobilien zieht steuerrechtliche Probleme nach sich: Dies trifft umso mehr zu, wenn sich eine der Parteien im EU-Ausland befindet. 

Immobilien, Wohnsitze, Steuern & Co. - Die Umgehung der Vermögenssteuer
Die deutschen Steuersätze haben in den vergangen Jahrzehnten zu einer Kapitalflucht ins Ausland geführt. Die Vermeidung der Vermögenssteuer durch einen Kapitaltransfer ins Ausland ist auf legalem Wege kaum möglich. Die Wohnsitze sind in puncto Steuern ausschlaggebend. Wenn Wohnsitze oder Immobilien im Ausland erworben werden, ändert dies nichts an den steuerrechtlichen Regelungen: Diese müssen weiterhin in Deutschland entrichtet werden. Diese Regelung gilt auch dann, wenn zwar der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde, aber nachweislich über 183 Tage auf deutschem Boden verbracht wurden. Wer ins Ausland zieht, muss seine wirtschaftlichen Interessen, d.h. also auch Immobilien, veräußern. Nach dem Verkauf des Inlandsvermögens muss ein vollständiger Wegzug durchgeführt worden sein. Auf diese Art bleiben keine Anknüpfungspunkte zurück, durch welche eine Erhebung der Vermögenssteuer gerechtfertigt werden könnte. Die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen können bei einem Immobilienmakler erfragt werden. Die Beratung durch einen Immobilienmakler garantiert eine rechtliche Absicherung und die Unterbindung unbeabsichtigter illegaler Tätigkeiten. 


Wohnsitze im Ausland: Schenkung deutscher Immobilien
Wenn eine Schenkung vollzogen wird, müssen regelmäßig keine Steuern entrichtet werden. Die Schenkung von Immobilien im Wege der vorweg genommenen Erbfolge ist mit einem bestimmten Freibetrag belegt. Wenn allerdings sowohl Schenker als auch Beschenkter ihren Wohnsitz im Ausland haben, unterliegt die Schenkung anderen Regelungen. Die deutsche Immobilie ist dann lediglich mit einem Freibetrag von 2.000 Euro versehen. Mit Urteil vom 22. April 2010 (C-510 / 08 Mattner) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine solche Regelung gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56, 58 EG verstößt. Mittlerweile steht der deutsche Freibetrag also auch EU-Ausländern und Erben mit Wohnsitz innerhalb der EU zu. Wer bei Schenkungen, Steuern und der Verlegung von Wohnsitzen auf Nummer sicher gehen möchte, sollte sich an einen qualifizierten Immobilienmakler wenden. Dieser kennt sich mit den komplizierten rechtlichen Regelungen aus und kann kompetente Hilfestellungen geben.