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Den Mietvertrag per Vollmacht kündigen lassen

16.10.2014

Vor kurzer Zeit konnten wir wieder einmal einen interessanten Fall miterleben. Wir arbeiten mit einer Hausverwaltung für einen gemeinsamen Vermieter zusammen und betreuen dementsprechend auch teilweise die Mieter der Immobilien. Der Mieter schickte uns eine Kündigung, die allerdings nicht von ihm selbst, sondern von einem Bekannten stammt. Dieser gab an im Namen des Mieters zu kündigen, da dieser verhindert sei. Aus rechtlicher Sicht konnten wir diese stellvertretende Kündigung natürlich nicht annehmen. Wer im Urlaub oder auf Geschäftsreise ist, muss seine Wohnung entweder vorher selbst kündigen oder eine entsprechende Vollmacht für andere Personen ausstellen: Ansonsten könnten Wohnungen ja von beliebigen Personen gekündigt werden! Wir konnten das Problem aber recht schnell lösen und sowohl Mieter als auch Vermieter zufrieden stellen.

Die Kündigung des Mietvertrages durch Dritte: Niemals ohne Vollmacht

Wer seine Wohnung kündigen möchte, muss einige Erfordernisse einhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kündigung durch einen Bevollmächtigten erfolgen soll. Zahlreiche Kündigungen werden durch Vertreter wie Rechtsanwälte, Verwalter oder Vermietervereine ausgestellt. Falls die gesetzlichen Vorschriften nicht eingehalten werden und keine Vollmacht gem. § 164 I BGB vorliegt, kann die Kündigung gem. § 174 BGB zurückgewiesen werden. In unserem Fall mussten wir die Kündigung durch den Kunden ebenfalls zurückweisen: Schließlich waren wir gezwungen die Interessen unseres Kunden, dem Vermieter, einzuhalten. Wir wandten uns aber anschließend telefonisch an den Mieter und versichertem diesen, dass wir alles nur Erdenkliche versuchen werden, damit dieser doch noch aus der Wohnung ziehen könnte.

Keine Vollmacht, keine Kündigung

Nachdem wir die formwidrige Kündigung des Mieter leider zurückweisen mussten, kontaktierten wir den Vermieter und teilten diesem mit, dass der Mieter gerne aus der Wohnung ausziehen möchte. Dieser verneinte das Begehren und hielt am Mietvertrag fest. Schließlich sei die betreffende Wohnung in einer recht abgelegenen Region, sodass sich die Suche nach einem neuen Mieter als schwierig gestalten würde. Da über kurz oder lang ohnehin ein neuer Mieter gefunden werden musste, boten wir dem Vermieter an einen neuen Nachmieter zu suchen, woraufhin dieser einwilligte. Erstaunlicherweise konnten wir bereits einen Monat später einen Nachmieter für die abgelegene Wohnung finden. Die alte Mietpartei war uns extrem dankbar, der Vermieter war rundum zufrieden: Schließlich konnte dieser weiterhin von Mieteinnahmen profitieren. In der Zwischenzeit kam übrigens eine formgültige Kündigung per Post, welche diesmal vom Mieter persönlich stammte und daher auch ohne Vollmacht gültig war!

Natürlich kann man sagen, dass es sich um ,,Paragraphenreiterei'' handelte, aber die Formalitäten dienen beiden Parteien zur Sicherheit, damit kein Fremder oder Unberechtigter, z.B. einfach aus Spaß, eine Kündigung der Wohnung veranlasst. Dies könnte dann auch im Drama enden und zwar für den Mieter als auch Vermieter.