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Immobilien in Hamburg - Unser Tagebuch rund um den Hamburger Immobilienmarkt

Pflichten des Mieters bei der Gartenpflege

23.10.2014

Vor zwei Wochen hatten wir einen kuriosen Fall zu lösen: Vermieter und Mieter stritten sich darum wer die Pflege des Gartens durchzuführen hat. Da wir sowohl den Vermieter als auch dessen Vertragspartei persönlich kannten, kamen wir direkt vor Ort, um das Streitobjekt zu begutachten und unseren fachmännischen Ratschlag zu geben. Die Mietwohnung mit Garten ist ein klassisches Betätigungsfeld, das jedem Immobilienmakler geläufig sein sollte. Deshalb konnten wir schnell Abhilfe schaffen und die Beteiligten über die Rechtslage informieren. Ergebnis: Zwei aufgeklärte Kunden und ein gelöster Fall!

Die Mietwohnung mit Garten: Ein häufiger Streitpunkt

Vor einem halben Monat kam es zwischen einem uns bekannten Vermieter und seinem Hausbewohner zum Streit: Dieser weigerte sich den Garten des Grundstückes zu pflegen. Generell ist es so: Wer ein Einfamilienhaus mietet muss davon ausgehen, dass der Garten im Zweifel zusammen mit dem Haus vermietet wurde. Dies bedeutet auch, dass der Mieter dafür verantwortlich ist den Garten "in Schuss" zu halten. Die rechtliche Situation ist stets im Einzelfall zu betrachten: Die Pflicht zur Gartenpflege liegt immer dann beim Vermieter, wenn dieser einen Teil des Gartens selber nutzt und dies im Vorhinein mit dem Mieter vereinbart hat. Übrigens: Wenn ein Mieter ein Objekt erst einmal gemietet hat, kann er den Garten nicht isoliert kündigen und sich so der Gartenarbeit entziehen.

Mietwohnung mit Garten: Gar nicht so einfach

In unserem Fall weigerte sich der Mieter gegenüber dem Vermieter überhaupt irgendetwas im Garten zu machen: Schließlich hätte er nur die Wohnung gemietet. Das stimmt auch grundsätzlich erst einmal. Allerdings darf der Mieter den gepflegten Garten nicht so einfach verwildern lassen. Selbst wenn der Mieter den Garten in der Praxis nicht benutzt, muss er sich an den Kosten für dessen Pflege beteiligen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht in einem schönen Garten eine grundsätzliche Verschönerung des Mietobjektes, welche dem Mieter zugute kommt und daher auch, zumindest in Teilen, von diesem getragen werden muss. In Einzelfällen können natürlich immer abweichende Vereinbarungen getroffen werden, welche die Rechtslage komplett ändern. In unserem Fall hatte der Vermieter im Mietvertrag ganz klar eine Mietwohnung mit Garten ausgewiesen, sodass die Gartenarbeit von dem Hausbewohner erledigt werden muss. Wer sich eine Mietwohnung mit Garten zulegt, sollte sich also ganz genau überlegen, ob er die Zeit für die Pflege des stilvollen Grün mitbringen kann. Wer eine Mietwohnung mit Garten anmietet, muss aber weder den Garten vertikulieren noch größere Schnitt- oder Heckengestaltungsmaßnahmen durchführen. Im vorliegenden Fall wurde das Problem mit der Mietwohnung mit Garten folgendermaßen gelöst: Der Garten wird ab sofort alle zwei Wochen von einem externen Dienstleister gepflegt, wobei die Kosten von den Vertragsparteien anteilig getragen werden. Auf diese Weise konnte sich der Mieter gegen ein geringes Entgelt der Arbeit entziehen und der Vermieter von einem rundum perfekt gepflegten Garten profitieren. Problem gelöst!