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Immobilien in Hamburg - Unser Tagebuch rund um den Hamburger Immobilienmarkt

Was darf der Mieter alles in seiner Mietwohnung verändern?

02.10.2014

Während unserer Tätigkeit als Immobilienmakler durften wir bereits zahlreiche interessante Sachverhalte miterleben. Wir verwalten zahlreiche Immobilien für Vermieter im ,,Bereich der Mietverträge'' und regeln teilweise in Zusammenarbeit mit der zuständigen Hausverwaltung alle anfallenden Konflikte mit dem Mieter. Diesmal hatte ein Mieter in seiner Wohnung eine neue Badewanne plus Waschbecken und Toilette sowie Türspion und Klingelleitung verlegt: Natürlich ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters. Ob Veränderungen in einer gemieteten Wohnung ohne vorherige Erlaubnis rechtlich in Ordnung sind, hängt von deren Art ab.

Eine neue Badewanne für den Mieter

Vor kurzem wurden wir vom Vermieter einer Wohnung angerufen und um Prüfung eines Sachverhalts gebeten, bevor der Vermieter dann die zuständige Hausverwaltung mit ins Boot holen wollte. Der Mieter hatte in der Wohnung verschiedene Veränderungen vorgenommen. Darunter befanden sich unter anderem der Einbau von Türspion, Klingelleitung, Toilette, Waschbecken und Badewanne. Aus Sicht des Vermieters war dies ohne seine vorherige Einwilligung rechtlich unzulässig. Nach unserer eingehenden Prüfung mussten wir dem Vermieter allerdings mitteilen, dass an den vorgenommenen Veränderungen nichts zu beanstanden war. Dies ist im Einzelfall zwar ärgerlich, aber aus rechtlicher Sicht eben zulässig. Wer sich im Vorhinein direkt an einen Immobilienmakler wendet und sich gut ausgearbeitete Mietverträge besorgt, kann etwaige Veränderungen im Vorhinein untersagen, sodass die betreffenden Probleme unterbunden werden können.

Veränderungen an der Mietsache: Manchmal erlaubt, manchmal verboten

Nachdem wir unseren Kunden über die Sachlage aufgeklärt hatten, gaben wir diesem zur Sicherheit eine Liste mit, in welcher alle erlaubten und verbotenen Änderungen aufgeführt waren. So kann er sich im Wiederholungsfall ein erstes Bild vom rechtlichen Stand der Dinge verschaffen. Generell können sich Vermieter merken, dass Veränderungen an der baulichen Substanz einer Wohnung nur mit deren Erlaubnis vorgenommen werden dürfen. Eingriffe in die Mietwohnung, welche die bauliche Substanz nicht verändern, können hingegen fast immer ohne Erlaubnis durchgeführt werden. Die folgenden Sachen dürfen Mieter eigentlich immer durchführen: Dübeln sowie Badewanne, Waschbecken, Toilette und Türspion einbauen, Klingelleitung verlegen, Fensterlüfter einbauen und eine Einbauküche aufstellen (Sofern die Wohnung ohne Küche vermietet wurde). Weiterhin ist das Verlegen von Teppichboden und Laminat ebenfalls erlaubt. Die Kosten der Einbauten müssen vom Mieter selbst getragen werden. Wenn der Vermieter die Einbauten jedoch behalten möchte, kann der Mieter auf Entschädigung pochen. Eine Entschädigung ist ebenfalls angebracht, wenn die Veränderungen den Wohnwert gesteigert haben oder notwendig waren, um die Wohnung weiterhin bewohnen zu können.