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Das Vorkaufsrecht: Ein Fallstrick für Käufer und Verkäufer

03.07.2014

Ein Hausverkauf ist gar nicht so einfach wie man denkt. Auf den Laien warten zahlreiche Fallstricke und Tücken: Als Immobilienmakler kennen wir uns mit den gängigen Problemen aus. Solch ein Problem haben wir vor einem halben Jahr mit einem unserer Kunden bewältigen müssen. Unser Kunde verkaufte sein Elternhaus ,,auf eigene Faust'' an seine eigenen Kinder. Der Kaufvertrag wurde von beiden Seiten unterzeichnet: Das Eigentum an dem Haus schien auf den Nachwuchs übergegangen zu sein. Leider stellte sich eine nicht gerade seltene Problematik: Das Grundstück war mit einem Vorkaufsrecht belastet. Der Kunde kontaktierte uns und fragte an, was wir als Immobilienmakler für ihn in die Wege leiten könnten. 

Das Vorkaufsrecht: Ein Fallstrick für Käufer und Verkäufer

Vor einem halben Jahr wurden wir von einem Kunden kontaktiert, welcher sein Haus an seine Kinder veräußert hatte. Problematisch erschien, dass das Grundstück mit einem Vorkaufsrecht belastet war. Das Vorkaufsrecht ist in § 464 BGB geregelt. Sobald ein solches im Grundbuch eingetragen ist, kann ein Verkauf von der eingetragenen Person verhindert werden. Diese ist nach erfolgreichem Verkauf zu benachrichtigen und hat ein zwei Monate langes Recht dem Kauf zu widersprechen, § 469 BGB. Falls die Informationen ausbleiben, fängt die Frist nicht an zu laufen. Als Immobilienmakler wissen wir, dass ein solches Vorkaufsrecht problematisch ist: Schließlich kann der Kauf zu jeder Zeit durch eine dritte Person rückgängig gemacht werden, sobald diese davon erfährt. Bei unserem Kunden trat genau dieser Fall ein: Der Vorkaufsberechtigte machte von seinem Recht Gebrauch und löste den Kaufvertrag zwischen dem bei uns Rat und Hilfe suchenden Kunden und seinen Kindern auf.

Das weitere Vorgehen

Als Immobilienmakler wissen wir, dass die Ausübung eines Vorkaufrechts nicht besonders schlimm ist. Der Kaufvertrag zwischen unserem Verkäufer und seinen Kindern hätte aufgelöst werden müssen. Mit einem neuen Vertrag wäre der Vorkaufsberechtigte Eigentümer der Immobilie geworden. Rein rechtlich betrachtet hat der Vorkaufsberechtigte ein absolutes Recht auf den Erwerb des Grundstückes. Nachdem wir von unserem Kunden kontaktiert wurden, wandten wir uns an den Vorkaufsberechtigten und versuchten diesen von einem Kauf abzubringen. Wir boten ihm an, uns nach anderen, ebenso hochwertigen Immobilien zu erkundigen und diese in unserer Stellung als Immobilienmakler ohne Provision an ihn zu veräußern. Wir erklärten dem Vorkaufsberechtigten die ideelle Bindung zwischen Immobilie und der betreffenden Familie. Daraufhin ließ sich der Vorkaufsberechtigte von einem Kauf abbringen und fand mit unserer Hilfe eine andere Immobilie, mit welcher er bis heute glücklich ist.

Sie sollten sich vor einem Hausverkauf grundsätzlich an einen Immobilienmakler wenden und bestehende Verträge und Grundbücher prüfen lassen. Als Immobilienmakler können wir Ihnen versichern, dass das Vorkaufsrecht nur eines von vielen Problemen ist. Wenn Sie auf der sicheren Seite sein möchten, sollten Sie nicht auf die Hilfe eines Immobilienmaklers verzichten!