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Widerruf trotz Einzug?

31.07.2014

Verbraucherrichtlinien zum Widerrufsrecht sind tückisch. 

Schlussendlich ist die Idee ja gar nicht schlecht; die Umsetzung lässt in vielen Unternehmen aber deutlich zu wünschen übrig: Das neue Widerrufsrecht für Verbraucher ist am 13. Juni in Kraft getreten und soll Verbraucher besser schützen. Doch wer schützt hier eigentlich wen? Es wird überall heiß diskutiert. In den sozialen Netzwerken. Bei Branchentreffen. Telefonisch. Schriftlich. Mal neutral. Mal wutgetrieben. Mal gleichgültig. Doch egal welche Auffassung man gegenüber dem neuen Widerrufsrecht für Makler auch hat: Es stellt uns seit Mitte Juni vor einige Schwierigkeiten, die wir im Makleralltag zu bewältigen haben.

In erster Linie bedeutet das: Noch mehr Papierkram. Und für den Kunden: Noch mehr Sicherheit. Aber auch: Längere Wartezeiten! Denn aus Angst vor dem Rücktritt eines Kunden von seinem abgeschlossenen Maklervertrag werden die meisten Makler inzwischen erst tätig, wenn die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist. Und in der Zwischenzeit: Nichts. Warten. An die Decke gucken. Däumchen drehen…

Hinzu kommt, dass sich Kunden verständlicherweise nicht sonderlich für die Materie interessieren. Über die Belehrung zum Widerrufsrecht kommen wir manchmal nicht hinaus. Dabei ist die Kenntnisnahme des Widerrufsrechtes wichtig für uns, denn erst ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist. 

Das ist für Makler ebenso zermürbend wie für Kunden, die gerne in Sachen Hauskauf oder Wohnungsmiete weiterkommen würden. Doch wie kann eine Lösung aussehen? Weder Makler noch Kunde dürfen das Widerrufsrecht ausschließen. Die meisten Kunden wollen aber, dass wir vor Ablauf der 14-tägigen Frist tätig werden. Das geht nur unter bestimmten Bedingungen: 

  • Wir müssen unseren Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehren
  • Der Kunde muss seine ausdrückliche Zustimmung geben, dass wir früher tätig werden sollen
  • Der Kunde muss darüber belehrt werden, dass sein Widerrufsrecht erlischt, wenn wir unseren Vertrag ordnungsgemäß erfüllen

Übrigens: Wird der Vertrag vor der vollständigen Erfüllung des Vertrages widerrufen, schließt das einen Provisionsanspruch gänzlich aus. Was das für Makler bedeutet, kann man sich leicht denken.

Sollten Sie noch Fragen zum Thema Immobilienmakler oder Widerrufsrecht haben, zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren!

Das Immobilienmakler-Team der 
WARNHOLZ Immobilien GmbH